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Gewaltschutzgesetz

Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz stellt klare rechtliche Regelungen zum Schutz vor körperlicher Gewalt, Bedrohung und Verfolgung (Stalking) durch aktuelle oder frühere Ehe- und Beziehungspartner*innen, Bekannte und fremde Personen und ermöglicht schnelle Hilfe.

Kernpunkte des Gewaltschutzgesetzes sind:

  • Regelungen zur Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung / Wohnungszuweisung:
    Das Familiengericht kann der Antragstellerin die Wohnung für in der Regel sechs Monate alleine zusprechen, auch wenn der Antragsgegner der Eigentümer oder der Mieter ist.
  • Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt oder Nachstellungen, sog. Schutzanodnungen.
    Das Gericht kann dem Täter insbesondere verbieten:
  • die Wohnung zu betreten
  • Orte aufzusuchen, an denen sich die Antragstellerin regelmäßig aufhält, z.B. an Ihrem Arbeitsplatz, der Schule oder dem Kindergarten
  • Zusammentreffen mit der Antragsstellerin herbeizuführen.

Der Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz kann bei den Rechtsantragsstellen der zuständigen Familiengerichte gestellt werden. Diese sind in der Regel von 9–12 Uhr erreichbar. Der Antrag kann aber auch mit Hilfe einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes gestellt werden.

Aufgrund der Dringlichkeit des Antrages entscheiden die Gerichte in der Regel im Eilverfahren.

Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geahndet werden.

 

 

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